Die Steuerberatung für gemeinnützige Organisationen (Vereine, Verbände, gGmbH) weist einige Besonderheiten auf. In Deutschland gibt es mittlerweile ca. 580.000 Vereine und Verbände. Dazu gehören natürlich insbesondere die klassischen Vereine wie Sport-, Brauchtums- oder Kunstvereine, freiwillige Feuerwehren sowie Sozialvereine. Viele dieser Vereine, Verbände oder auch gemeinnützigen GmbHs (gGmbH) werden als gemeinnützige Organisationen eingestuft und profitieren so von zahlreichen steuerlichen Privilegien.
Allerdings sind an die Einstufung als gemeinnützig hohe Anforderung geknüpft. Damit der Verein, Verband oder die gGmbH als gemeinnützig anerkannt wird, müssen bereits in der Satzung einige Regelungen beachtet werden. Ist die Organisation dann als gemeinnützig anerkannt, gilt es, diesen Status zu behalten, da es sonst sehr schnell zu existenzbedrohenden Steuernachzahlungen kommen kann.
Wenn die Vereine als gemeinnützig anerkannt sind, profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen:
- Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer (zumindest teilweise)
- Die (weitgehende) Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Die Begünstigung bei der Umsatzsteuer
- Eine Spendenbegünstigung
Diese Begünstigungen gelten jedoch nicht im vollen Umfang für den gesamten Verein. Steuerlich besteht ein Verein daher aus vier Bereichen:
- Ideeller Bereich
- Vermögensverwaltung
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Zweckbetrieb
Der ideelle Bereich umfasst die Tätigkeiten im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke, die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Zuschüsse finanziert werden. Dieser Bereich ist grundsätzlich sowohl von den Ertragsteuern als auch von der Umsatzsteuer befreit.
Im Bereich der Vermögensverwaltung werden in der Regel Zinsen, Dividenden und Mieten sowie Pachten als Erträge erzielt. Der Überschuss aus diesem Bereich ist grundsätzlich ebenfalls von den Ertragsteuern und der Umsatzsteuer befreit.
Im Zweckbetrieb sind alle Einnahmen zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst sind, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind (z.B. Betrieb einer Pflegeeinrichtung oder eines Kindergartens). Diese Gewinne sind in der Regel von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Umsätze unterliegen jedoch der Umsatzsteuer, allerdings zum reduzierten Steuersatz von 7%.
Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören die Aktivitäten, die für die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke nicht unbedingt erforderlich sind und Aktivitäten, mit denen der Verein in Konkurrenz zu anderen Unternehmen tritt und er mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen Zwecke ausübt (z.B. die Erlöse einer Vereinsgaststätte, Bewirtungsumsätze im Rahmen eines Vereinsfestes, Anzeigenerlöse einer Vereinszeitung und Auktionserlöse). Die Überschüsse aus diesem Bereich unterliegen nur dann nicht den Ertragsteuern, wenn die Bruttoeinnahmen im Jahr insgesamt EUR 35.000,00 nicht übersteigen. Die Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Doch in den einzelnen Bereichen stecken auch die Gefahren, den Status der gemeinnützigen Organisation wieder zu verlieren. Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit dürfen Mittel des gemeinnützigen Vereins nur für gemeinnützige Zwecke verwenden werden. Daher dürfen sie auch nicht zum Ausgleich von Verlusten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb herangezogen werden. Auch Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung können die Gemeinnützigkeit gefährden.
Wir haben uns daher darauf spezialisiert, Sie sowohl dabei zu unterstützen, dass Sie als gemeinnützige Organisation anerkannt werden und dass Sie diesen Status behalten. Außerdem helfen wir Ihnen bei der Einordnung der einzelnen Aktivitäten zu den richtigen Bereichen und übernehmen gerne für Sie die Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie die Erstellung der erforderlichen Steuererklärungen.
Stellen Sie uns Ihre Fragen, wir kümmern uns!